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rechtliche Grundlagen Bewertung AEVO-Prüfung

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    rechtliche Grundlagen Bewertung AEVO-Prüfung

    Hallo Zusammen,

    ich habe vor kurzem meine praktische Ausbildereignungsprüfung abgelegt - mit der meiner Meinung nach ungerechtfertigt schlechten Note bin ich nicht zufrieden.

    Für die Unterweisung in der Prüfung hatte ich ein relativ einfaches Thema aus dem Ausbildungsplan gewählt.

    Hauptkritikpunkt meiner Prüferin war nun, dass mein gewähltes Thema zu leicht gewesen sei. Meine Mitschülerin, die den Azubi darstellte, hätte dabei keinen persönlichen Lernzuwachs gehabt.

    Das stimmt natürlich, denn die Mitschülerin hat fast 30 Jahre Berufserfahrung und hätte bei keinem Thema aus dem Ausbildungsplan etwas Neues dazu gelernt…es soll doch hauptsächlich um die richtige pädagogische Vermittlung gehen??


    Nun habe ich schon an mehreren Stellen gelesen, dass der Schwierigkeitsgrad des Lernziels nicht Gegenstand der Bewertung innerhalb einer AEVO-Prüfung sein darf.

    Doch wo finde ich eine gesetzliche Grundlage dafür? Nach welchen rechtlichen Kriterien wird eine AEVO-Prüfung bewertet, auf denen ich meinen Einspruch begründen kann?

    Vielen Dank für euren Input!


    #2
    Hallo Lena,
    hilfreich wäre das Thema aus dem Ausbildungsrahmenplan gewesen.

    Die Grundzüge der AEVO Prüfung werden über dessen Prüfungsordnung geregelt.

    Die IHK ist relativ autonom bei der Prüfungsdurchführung. Du kannst aber eine Einsicht in deine Prüfung verlangen.

    Das Problem ist nun dass ich leider nicht dein Prüfer war deshalb kann ich das nicht genau beurteilen, fest steht aber, dass der Schwierigkeitsgrad als solches nicht über den Ausgang der Prüfung entscheiden kann.

    Vielmehr ist natürlich die Frage ob das Thema so "einfach" gewesen ist, dass die Unterweisungssituation nicht "gerechtfertigt" war. Das heißt, dass der Ausbilder eigentlich nicht Teil des Lernprozesses hätte sein müssen und es keinen Handlungsbedarf für das Thema gab.

    Alles vielleicht jetzt schwierig zu verstehen, telefonieren wäre da deutlich einfacher (schreib mir ne PN falls du die diese Option nutzen möchtest).

    Zur Prüfung kann ich im groben sagen, da dies auch nicht zwingend flächendeckend stimmig ist.

    Unterweisung: bis zu 15 Minuten, 60% der praktischen Note
    Mündliches Fachgespräch: ca. 40%

    Benotet werden das pädagogische Auftreten, der formale Ablauf, die erkennbare Struktur der Lernerfolg....

    Im Fachgespräch wird die grundlegende berufspädagogische Kompetenz abgefragt sowie in dem Falle das die Unterweisung "nicht der Brüller" war, die Eignung zur Selbstreflektion und gemeinsamer Ausarbeitung einer besseren Lösung.

    Bei welcher IHK warst du denn?

    P.S.: Sollte beim zweiten Durchlauf wiederum so eine Aussage folgen, als Begründung für das Nicht-Bestehen, so beende deine Prüfung mit dem Satz: "Nehmen Sie das bitte in das Protokoll auf." Dann ist der Prüfungsausschuss dazu verpflichtet und du hast eine rechtliche Grundlage gegen diese Aussage anzukämpfen.

    Ansonsten Zähne zusammen und nochmal durch Gerne können wir uns über deine nächste Unterweisung unterhalten und dich gemeinsam vorbereiten

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      #3
      Hallo, Lena,

      1. Die Bewertung von Prüfungen ist generell ein schwieriges Thema, erst recht, wenn es um mündliche (hier: praktische) Prüfungsteile geht. - Diese Aussage gilt definitiv auch für AEVO-Prüfungen, siehe www.aevo-lernkartei.de/kritik-am-ihk-system (Ein spezieller Kritikpunkt ist übrigens, dass zahlreiche IHKs ein ~ einstudiertes Schauspiel ~ bewerten, sofern sie erwarten, dass ein Prüfling seinen 'Azubi' mitbringen soll.)

      2. Ihr Engagement gegen eine vermeintliche Falschbewertung ist lobenswert! - In vielen mir bekannten Fällen haben die nach meiner Einschätzung zu schlecht bewerteten Prüflinge nur lauthals gemeckert, hatten aber nicht den Mumm, sich konkret zu wehren.

      3. Es gibt innerhalb der AEVO-Prüfungsbestimmungen keinen Hinweis darauf, dass der Schwierigkeitsgrad des Lerninhalts bewertet werden darf. - Inwieweit der Schwierigkeitsgrad trotzdem mit in die Bewertung einfließen darf, könnte strittig sein, weil die IHKs einen Gestaltungs- / Entscheidungsspielraum haben.

      4. Tipp: Bitten Sie die IHK um eine Kopie des Prüfungsprotokolls mit Hinweis darauf, dass Sie erwägen, Widerspruch gegen die Bewertung einzureichen. Sie brauchen diese Kopie, denn Sie müssen einen Widerspruch sachlich begründen können. - Erst wenn Sie den Inhalt des Prüfungsprotokolls kennen, können Sie ggf. weitere Schritte abwägen.

      Guten Erfolg!
      Reinhold Vogt
      Reinhold Vogt - Sie können Teile meines AEVO-OnlineKurses kostenfrei nutzen sowie Teile meines OnlineKurses 'Lern- und Gedächtnistechniken für Bildungs-Profis'

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        #4
        Ich möchte gerne Hinweise zu diesem Thema geben:

        Erstens heißt das was in der Praktischen Prüfung passiert nicht mehr Unterweisung - dieser Begriff ist überholt und seit 1999 bereits geändert in Durchführung oder Präsentation. Dies mag zunächst aussehen als ob es ein reiner Begriff wäre, dem ist aber nicht so. Der Begriff "Unterweisung" kam aus den Ausbilderzentrierten Ausbildungsmethoden und einem anderen Rollenverständnis und beschrieb diesen Vorgang als es noch nicht das Konzept der Handlungsorientierung und die Kompetenzbegriffe gab wie wir sie heute verwenden - nämlich aus der ersten AEVO von 1972. Die AEVO von 2009 hat gar auch noch die Ausbildungseinheit überführt in Ausbildungssituation - was jetzt bedeutet, dass jede Situation im Leben eines Ausbilders mit ausbildendem Charakter Inhalt der praktischen AEVO Prüfung sein darf. Das haben manche Prüfungsausschüsse leider noch nicht verstanden nach fast 9 Jahren

        Zweitens sagt die AEVO zur Bewertung nichts besonderes, also solche Wertungen von wegen 60/40 sind unzulässig - die einzige zulässige Schlussfolgerung aus dem Wortlaut der AEVO kann nur sein: Praktischer Teil - Wertung: 50/50 - denn auch die Zeit ist 15/15 Minuten und damit müssen beide Prüfungsteile gleichgewichtet werden. Hätte die Verordnung eine andere Regelung gewollt, würde es da drin stehen - so wie es in anderen Verordnungen der Fall ist. Das gilt auch und insbesondere für die Bewertung eines Konzeptes - dies sieht die AEVO nicht vor.

        Drittens steht jedem Prüfungsteilnehmer die Einsichtnahme in die Prüfungsakte nach der Prüfung offen. Der Prüfungsausschuss muss seine Bewertung gut begründen, so dass man einen Punktabzug nachvollziehen kann. Darauf hat man einen rechtlichen Anspruch. Nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hat man - wenn die Kammer die Rechtsfolgebelehrung gemacht hat - einen Monat Zeit zum Widerspruch. Wenn sie es nicht gemacht hat, meine ich, dass es ein Jahr ist.

        Viertens ist die IHK relativ autonom, muss sich aber trotzdem nach den gesetzlichen Vorgaben richten - siehe zweitens

        Fünftens sagt die AEVO auch etwas über das Fachgespräch: Der Prüfling soll die Auswahl und die Gestaltung seiner Ausbildungssituation erläutern, damit ist klar was Inhalt des Fachgespräches sein darf - die Ausbildungssituation und die Auswahl und die Gestaltung und nicht irgendwelche vom Himmel fallende Fachfragen - es muss einen Zusammenhang zur vom Prüfungsteilnehmer gewählten Ausbildungssituation geben - auch das hat sich in den vielen Jahren seit 2009 anscheinend noch nicht herum gesprochen

        Soviel für heute, bei Fragen bitte einfach fragen
        Viele Grüße

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          #5
          Es gibt zumindest noch eine IHK, die die Präsentation bzw. Durchführung einerseits und das Fachgespräch andererseits mit 60 : 40 bewertet.

          Ein Prüfling hatte einen Widerspruch gegen seine AEVO-Prüfung unter anderem mit dem Hinweis auf die 60 : 40 Bewertung eingereicht. Die betreffende IHK hatte seinen Widerspruch in allen Teilen abgelehnt.

          Da ich als verantwortlicher Dozent des AEVO-Prüfungsvorbereitungsseminares mit davon betroffen war, habe ich gegen die betreffende IHK eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht.

          Details: https://www.aevo-lernkartei.de/ada-s...rde-gegen-ihk/
          Reinhold Vogt - Sie können Teile meines AEVO-OnlineKurses kostenfrei nutzen sowie Teile meines OnlineKurses 'Lern- und Gedächtnistechniken für Bildungs-Profis'

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