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Schriftlicher Entwurf einer Unterweisung/eines Lehrgesprächs in der Ausbildereignungs

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    Schriftlicher Entwurf einer Unterweisung/eines Lehrgesprächs in der Ausbildereignungs

    Hallo zusammen,

    ich bin seit vielen Jahren als Dozent in der Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung tätig und hier zuständig für den pädagogischen Teil - Handlungsfeld 3 (neu).
    Bisher war es in unserem Kammerbezrik üblich, dass die Prüflinge einen Entwurf ihrer Prüfungseinheit vorlegen mussten, der auch mit 50 von 100 Punkten in die Bewertung des praktischen Teils der Prüfung einging. Die eigentliche nDurchführung wude dann noch einmal mit 40 % und das ca. 10minütige Prüfungsgespräch mit 10 Punkten bewertet. Nach diesem Muster wurde auch der letzte Lehrgang geprüft, wobei als Lerngruppe immer 6 Azubis aus der zuständigen Berufsschule zur Verfügung standen.

    Dieses Verfahren scheint nun nach Auskunft der zuständigen Kammer nicht mehr möglich zu sein, da die neue VO offensichtlich die Bewertung eines schriftlichen Teils, in dem die didaktischen und methodischen Entscheidungen dargelegt und begründet werden, nicht zuläßt.

    Damit scheint aus meiner Sicht auch die in der VO ausdrücklich zugelassene Alternative zur Präsentation einer Ausbildungssituation/Ausbildungseinheit äußerst fragwürdig. Wie soll ein PA die Durchführung einer Unterweisung/eines Lehrgesprächs beurteilen, ohne die Intentionen, die Lernziele, die Begründung des methodischen Ansatzes, des geplanten Medieneinsatzes und der Lernerfolgskontrolle eines Prüflings zu kennen?

    Dies in einem 10minütigen Prüfungsgespräch herauszuarbeiten, ist aus meiner Sicht nur bruchstückhaft möglich.

    Welche Erfahrungen haben andere Kolleginnen und Kollegen gemacht und auf welches Verfahren hat man sich in den entsprechenden Kammerbezirken geeinigt?

    Gruß
    KarlWatts

    #2
    Bewertung einzelner Teile des praktischen Teiles der Ausbildereignungsprüfung

    Hallo,
    weder gab die alte noch gibt die neue (2009) AEVO Vorgaben zur Bewertung einzelner Teile der praktischen Prüfung. Auch die immer noch geltende Empfehlung des bibb zur Gestaltung von Prüfungsordnungen dazu macht keine Angaben zur Einzelbewertung. Das hatte zur Folge, dass von den Prüfungsausschüssen der einzelnen Kammern durchaus unterschiedliche Modi verwirklicht wurden. So haben wir in Nürnberg bisher maximal 10 Punkte für die schriftliche Vorbereitung, 60 für die Durchführung der Ausbildungseinheit und 30 für das Fachgespräch gegeben.
    Der Schwenk von der Ausbildungseinheit zur Ausbildungssituation in der neuen AEVO macht meines Erachtens die schriftliche Vorbereitung noch wichtiger als sie das bisher war. Der PA braucht - so vermute ich - zum Verständnis der "Situation" und zur Bewertung von Präsentation bzw. praktischer Durchführung mehr Informationen als bisher.
    Aus irgendwelchen Gründen wird nun offensichtlich von Seiten des DIHK verlautet, dass die schriftliche Vorbereitung nicht beurteilt werden soll. Das wäre dann nicht ohne Pikanterie, denn in dem von der DIHK-Bildungsgesellschaft herausgegebenen Heft zur Vorbereitung auf die Prüfung nach AEVO werden unter 8.3 "Inhalte des Konzeptes" diese ziemlich ausführlich dargestellt. Jeder Prüfer weiss aber doch, dass ein Teil, der nicht bewertet wird, sehr schnell zur Farce mutiert.
    Ich wünsche mir, dass wir Prüfer uns in unseren Ausschüssen und damit bei den zuständigen Kammern für einen Modus einsetzen, der auch die schriftliche Vorbereitung zur Prüfung bei der Bewertung berücksichtigt. Der DIHK kann für diesen Fall Empfehlungen geben, aber keine Anweisungen.
    Fragen Sie bei Ihrer Kammer nach, ob es bereits eine Prüfungsordnung gibt, die den Fall regelt. Bei ordre de mufti geht das nicht. Das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Es haben doch bisher noch kaum Prüfungen nach der neuen AEVO stattgefunden. Wir sind doch alle noch in der Lernphase.

    Mit freundlichen Grüßen
    Adalbert Ruschel
    Adalbert Ruschel
    Professor i.R. Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
    Autor und Ko-Autor von Büchern und Buchbeiträgen zur beruflichen Bildung

    Kommentar


      #3
      RE: Schriftlicher Entwurf einer Unterweisung/eines Lehrgesprächs in der Ausbildereign

      Hallo "Karlwatts", Hallo Herr Ruschel,
      sowohl die AEVO 1999 also auch die AEVO 2009 geben kein Konzept als Prüfungsbestandteil vor, deshalb ist sowohl früher als auch heute eine Bewertung eines Konzeptes nicht AEVO-Konform.

      Dennoch halte ich das Einreichen eines solchen als sehr sinnvoll, aus mehreren Gründen: - Vorbereitung des Teilnehmers und Grundlage für seine Präsentation und damit letztlich auch seines Fachgespräches, - Vorbereitung des Prüfungsausschusses auf die nachfolgende Situation. Auch Seminarteilnehmer werden das einsehen, beeinhaltet es doch Ihre eigenen Gedanken und müsste sowieso gemacht werden. Aus dem Stand wird doch keiner eine Präsentation oder Durchführung spontan hinlegen, und wenn sie dann doch inhaltlich und durchführungstechnisch in Ordnung ist, dann ist er/sie eben ein Naturtalent

      Bewertet werden muss der Inhalt der Präsentation oder Durchführung. Dies geht im Übrigen auch, wenn der Teilnehmer kein Konzept abgeben sollte.

      @Herr Ruschel: Sie sprechen 8.3 im Prüfungsvorbereitungsband an. Da steht vorher unter 8.2 "Der Prüfungsteilnehmer sollte ein Konzept...." und unter 8.3 "das KOnzept könnte folgende Bestandteile....". Dies ist keine Verpflichtung für ein Konzept, sondern ein Vorschlag. Im übrigen stellt die AEVO die beiden praktischen Prüfungsteile (Präsentation oder Durchführung und Fachgespräch" als gleichwertig nebeneinander, so dass sich daraus auch die allein mögliche Bewertung ergibt: 50/ 50.....

      Im Übrigen ist das Wort "Unterweisung" bereits in der AEVO 1999 in Ausbildungseinheit verwandelt worden, was es sowiesi auch viel besser trifft - gerade im Hinblick auf die mögliche Präsentation. Und die AEVO 2009 erweitert die Möglichkeiten durch die Ausbildungssituation nochmals. Im Sinne einer modernen AEVO mit einem modernen Rollenbild und Rollenverständnis des Ausbilders sollten wir doch auch diese Begrifflichkeiten nun benutzen und nicht den alten Dingen nachhängen.

      Schöne Grüße
      Sigrid Martin
      Zuletzt geändert von sigrid.martin; 06.04.2010, 12:22. Grund: Titel des Beitrags nachgetragen

      Kommentar


        #4
        AEVO: Konzept/schriftlicher Entwurf

        Moin zusammen

        da "der DIHK" schon angesprochen wurde, will ich eine Antwort auch nicht schuldig bleiben.

        In der Tat haben "wir" den IHKs empfohlen, das Konzept nicht zu bewerten, da die Verordnung es schlicht nicht vorsieht. Ein Konzept wird an keiner Stelle erwähnt, ist also nicht Prüfungsbestandteil. Um es deutlich zu machen: Es fehlt die Rechtsgrundlage ein Konzept einzufordern und/oder es als Bewertungsbestandteil einfließen zu lassen.

        Da die neue Verordnung dazu auch noch keine unterschiedliche Gewichtung der beiden Prüfungsleistungen vorsieht, sind beide gleich zu gewichten. Wenn Unterschiede gewünscht sind, wird es in den Verordnungen explizit angegeben, wie bspw. in der VO "Gepr. Fachwirt für Versicherungen und Finanzen".

        Insofern gibt es keine Order des DIHK, sondern eines des Verordnungsgebers, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Die AEVO ist in einer Gruppe erarbeitet worden, bei denen die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und zuständigen Stellen (also neben IHK auch Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst sowie BMBF, BMWi und BiBB) vertreten waren. Die jetzige AEVO spiegelt den Konsens dieser Gruppe wider und das BMBF hat zwar die AEVO erlassen, aber sozusagen stellvertretend für die Beteiligten.

        Grundsätzlich haben die Rahmenplan-Sachverständigen in einer gemeinsamen Empfehlung sich dafür ausgesprochen, ein Konzept zu erstellen, damit einerseits die Prüfungsteilnehmer sich tatsächlich vorbereiten und andererseits die Prüfer die Gelegenheit erhalten, sich auf die Präsentation/prakt. Durchführung selber vorzubereiten. Auf Veranstaltungen zur neuen AEVO habe ich allerdings auch erfahren, dass viele Prüfer/Prüfungsausschüsse im Grunde gar kein Konzept möchten, sondern sich von der Präsentation/prakt. Durchführung "führen" und überzeugen lassen wollen. Denn letztlich ginge es um die berufs- und arbeitspädagogische Eignung in der ausgewählten Situation und die wäre durchaus auch - vielleicht sogar angemessener/unbefangener - ohne vorheriges Studium der Unterlagen zu beurteilen.

        Nebenbei, ich möchte zumindest darauf hinweisen, dass die hier durchaus mal beklagten unterschiedlichen Verfahren und Vorgehen der zuständigen Stellen (oder der Ausschüsse) genauso entstehen, wie es nämlich Hr. Ruschel beschrieben hat: die Ausschüsse legen selbstständig und entsprechend manchmal auch abweichende eigene Regeln fest. Grds. haben die Ausschüsse einen gewollten/gewünschten Spielraum, sie bewegen sich allerdings nicht in einem rechtsfreien Raum.
        Dr. Gordon Schenk
        Bereich Berufliche Bildung
        Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK

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