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AEVO - Bewertungsverfahren

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    AEVO - Bewertungsverfahren

    An AEVO-Prüfungsausschüsse,

    in vielen IHK-Bereichen wird die neue AEVO erst im neuen Jahr
    so richtig angewandt und umgesetzt werden.
    Im Vorfeld wird in einigen IHK's diskutiert ob man das alte Beurteilungssystem
    für die praktische Prüfungsteil beibehalten oder ob man es der der neuen AEVO anpassen sollte

    Einige IHK's bewerten wie folgt:

    für die schriftliche Ausarbeitung der Ausbildungseinheit (alt ) / Präsentation max. 20 Pkt,
    für die Durchführung der Präsentation / Ausbildungseinheit (alt) max. 50 Pkt
    und für das mündl. Gespräch max. 30 PKT.

    Nun meine Frage dazu:

    Wie wird sieht das Bewertungssystem in ihrer IHK aus?
    Gibt es vom BIBB oder DIHK Empfehlungen zu einem Bewertungssystem ?

    Für möglichst viele Antworten wäre ich dankbar,

    Mit besten Grüßen
    Hartmut Furck

    #2
    Bewertungsverfahren

    Guten Tag,

    ich denke: Neue AEVO - Neues Bewertungsverfahren! Das muss schon alleine deshalb sein, da ja die Öffnung auf die Ausbildungssituation anstelle der Ausbildungseinheit ein ganz anderes Spekrum an Möglichkeiten bietet.

    Eine Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung ist sowieso nicht zulässig, da diese kein Prüfungsbestandteil laut der AEVO ist - also stellt sich diese Frage eigentlich überhaupt nicht.

    Liest man die AEVO, so sieht man, dass Präsentation und Fachgespräch gleichrangig nebeneinander stehen, also ist auch hier die Bewertung eigentlich logisch 50/50.

    Im Rahmenplan des DIHK findet sich eine Empfehlung der Experten zur praktischen Prüfung.

    Viele Grüße
    Sigrid Martin

    Kommentar


      #3
      Bewertungsverfahren zum praktischen Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung

      Hallo Frau Martin,
      ich teile Ihre Auffassung nicht, wonach das schriftliche Konzept für die Präsentation einer Ausbvildungssituation nicht Gegenstand der Bewertung in der Prüfung sein soll. Die Tatsache, dass dieses Konzept nicht ausdrücklich in der AEVO erwähnt ist, schließt es aber für die Prüfung nicht aus. Sie weisen selbst auf den Rahmenplan des DIHK und seinen Anhang mit den dort hinterlegten "Gemeinsamen Hinweise der Sachverständigen ..." hin. Dort steht unter
      "1. Grundsätzlich
      ...Als Grundlage für die Präsentation ist ein Konzept einzureichen, in dem die Ausgangssituation, die wesentlichen Eckpunkte, der Ablauf der Ausbildungssituation und die jeweiligen Begründungen für das pädagogische Handeln dargestellt sind."


      Nicht genug damit, wird unter
      "2. Präsentation einer Ausbildungseinheit"
      gefordert
      "Der Prüfungsteilnehmer legt vor der Prüfung dem Prüfungsausschuss ein Konzept vor"
      Und am Ende dieses Abschnittes steht dann unmissverständlich:
      "Die Mindestinhalte des Konzeptes und die Durchführung der Präsentation sind gleichzeitig auch Bewertungskriterien."


      Auch damit noch nicht genug stehen dann sogar unter
      "2.1 Mindestinhalte des Präsentationskonzeptes"
      vier Spiegelstriche mit Bewertungskriterien für das Konzept.

      Wenn wir Haare spalten wollten, könnten wir jetzt sagen, Konzept und Durchführung seien eine Einheit und als solche zu bewerten. Dann aber wäre nach meiner Auffassung aber eine Aufteilung von 50:50 für Präsentation und Fachgespräch nicht sachgemäß, weil erstere eine sorgfältige Vorarbeit voraussetzt.

      Ich halte eine Aufteilung von 20 Punkten für das Konzept, 50 für die Durchführung und 30 für das Fachgespräch für angemessen und habe das auch unserem hiesigen PA so vorgeschlagen. Die Entscheidung steht noch aus.

      Mit freundlichen Grüßen
      Adalbert Ruschel
      Adalbert Ruschel
      Professor i.R. Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
      Autor und Ko-Autor von Büchern und Buchbeiträgen zur beruflichen Bildung

      Kommentar


        #4
        Bewertungskriterien

        Hallo Herr Ruschel,
        und sehen Sie ... genau das sehe ich anders....
        Die Inhalte des Konzeptes sind nun dann auch Inhalt der Präsentation und als solche können sie dann auch bewertet werden. Ein Konzept vorzulegen macht in jedem Falle Sinn, da es aufgrund der Vielfalt der Situationen eine Möglichkeit geben muss, sich als PA auf die Prüfung vorzubereiten - um jetzt einmal aus Prüfersicht zusprechen. Im übrigen ist dies dann ja auch Gesprächsgrundlage. Und aus Sicht des Prüfungsteilnehmer macht es ja auch Sinn, sich mit einer zu präsentierenden Situation vorher didaktisch und methodisch auseinanderzusetzen.

        Auch damit noch nicht genug stehen dann sogar unter
        "2.1 Mindestinhalte des Präsentationskonzeptes"
        vier Spiegelstriche mit Bewertungskriterien für das Konzept

        Hierbei handelt es sich nicht um Bewertungskriterien sondern um die Inhalte...

        Und ich denke in der Tat, dass Konzept und Präsentation bzw. Durchführung eine EInheit sind. Von der Bewertung einer Vorarbeit steht in der AEVO nichts. Nur Prüfungsbestandteile können bewertet werden. Die 50 / 50 Aufteilung ergibt sich aus dem Wortlaut der AEVO, auch aus der Zeitverteilung. Das wäre im Übrigen dann bei der letzten AEVO genauso gewesen.

        Schöne Grüße
        Sigrid Martin

        Kommentar


          #5
          AEVO-Bewertungssystem

          Hallo Frau Martin,
          Hallo Herr Ruschel,

          vielen Dank für ihre Meinungen zu dem o. a. Thema.
          Leider haben bisher nur sie beide den Beitrag als Experten kommentiert.
          Ich hoffe jedoch noch auf etwas mehr Resonanz, um noch mehr
          Meinungen zu dem Thema einzufangen.
          Zu überlegen wäre auch, diesen Beitrag auf einer anderen Stelle im
          foraus.de - Forum zu plazieren bzw. den DIHK direkt anzuschreiben

          Nochmals vielen Dank für ihren Kommentar
          Mit freundlichen Grüßen
          Hartmut Furck

          Kommentar


            #6
            AEVO; Bewertung praktischer Prüfungsteil

            Sehr geehrter Herr Furck,
            liebe Mitleser

            Dann beantwortet "der" DIHK schon gleich jetzt die Fragen.

            Im Grunde ist es ganz einfach, aber vermutlich bedingt das eben gerade die Unsicherheiten.
            Die AEVO formuliert in § 4 die Anforderungen an den Nachweis. Dabei wird bekanntermaßen in einen schriftlichen und einen praktischen Teil unterschieden. Im Absatz 3 wird die praktische Prüfung beschrieben bzw. in zwei Teile unterschieden. Der Präsentation oder einer praktischen Durchführung sowie dem Fachgespräch. Die Dauer für diese beiden Leistungen wird mit höchstens 30 Minuten festgelegt, wobei die Präsentation (oder die Durchführung) 15 Minuten nicht überschreiten soll.
            Weitere strukturelle Vorgaben gibt es nicht. Das bedeutet zum einen, dass die Verordnung ein Konzept nicht vorsieht. Zum anderen wird keine Gewichtung der beiden Teile vorgegeben. Das bedeutet automatisch, dass zwischen Präsentation (praktische Durchführung) und Fachgespräch gleichgewichtet werden muss, denn alles andere wäre in der VO festgelegt worden, um nicht willkürlich zu sein bzw. um regionale Unterschiede zu vermeiden. Beispiele dafür sind die Fortbildungsverordnungen mit der Gewichtung der mündlichen Ergänzungsprüfung (1/3 zu 2/3) oder die Verordnung zum "Gepr. Fachwirt Versicherungen und Finanzen", der eine 40-20-40-Gewichtung in der mündl. Prüfung vorsieht.
            Der Rahmenplan enthält eine Empfehlung der an der Erarbeitung des Rahmenplans beteiligten Sachverständigen. Oder anders, es wird dazu geraten, ein Konzept zu erstellen und es vorher einzureichen. Es hilft dem Prüfungsteilnehmer und auch dem Prüfungsausschuss - eine Pflicht besteht aber nicht!
            Wenn es keine "muss-Regel" ist, kann es auch nicht bewertet werden. Somit ist das Konzept kein Bestandteil der Notenfindung. Unabhängig davon, ob es nun eingereicht wurde oder nicht.

            Die IHKs sowie viele Prüfer sind auf mehreren Informationsveranstaltungen im Frühjahr/Sommer über die Neuerungen und deren Umsetzung der AEVO informiert worden.

            Freundliche Grüße
            Dr. Gordon Schenk
            Bereich Berufliche Bildung
            Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK

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              #7
              Gab es eine rechtliche Grundlage für die Bewertung des Konzeptes nach der alten AEVO?

              Guten Tag, Herr Dr. Schenk,

              obwohl 'Schnee von gestern' interessiert es mich, ob es eine rechtliche Grundlage für die Bewertung des Konzeptes nach der 'alten' AEVO gab. - Fakt ist, dass das Konzept (zumindest in einigen zuständigen Stellen) bewertet wurde.

              Manche der zuständigen Stellen hatten sogar sehr umfassende Konzepte gefordert (um die zehn Seiten).
              Reinhold Vogt - Sie können Teile meines AEVO-OnlineKurses kostenfrei nutzen sowie Teile meines OnlineKurses 'Lern- und Gedächtnistechniken für Bildungs-Profis'

              Kommentar


                #8
                AEVO Bewertung

                Moin moin Herr Dr. Schenk,

                vielen Dank für ihre klaren Worte, danach müßte alles geklärt sein.

                Leider sind die Infos aus ihren Informationsveranstaltungen noch nicht
                in den nördlichem Kammerbereichen und bei den jeweiligen PA's angekommen.

                Aber " Gut Ding will Weile haben "

                Nochmals vielen Dank für ihren Kommentar

                Mit freundlichen Grüßen
                Hartmut Furck

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                  #9
                  Pro Konzept und Bewertung

                  n'Abend alle zusammen,

                  ist wahrscheinlich schon ein bißchen spät für den Anfrager und seinen Prüfungstermin, aber ich wollte noch eine Anmerkung zum Thema machen.

                  Ich denke, die Vorliebe für die Vier-Stufen-Methode hat sich bei allen konditioniert, weil sie mit vielen Prüfungerfolgen verbunden ist. Hinsichtlich der Beispielhaftigkeit, sowohl didaktisch als auch methodisch, ist sie für eine Lehrprobe als Prüfungsbestandteil optimal geignet; nicht zuletzt auch wegen ihres theatralisch oder szenisch anschaulichen Charakters. Genau hierin liegt dann aber auch ihr Nachteil, bzw. schon der dieser Art von Lehrprobe überhaupt: man kann es sich mit etwas Fleiß antrainieren und kann somit hohes Entertainment in der Prüfung erzielen; Methoden-Komptenz wird so allerdings nicht ersichtlich. Und wer wird schon einen intensiven Frontalvortrag vorführen, selbst wenn er diese Methode optimal beherrscht und sogar den passenden Lerninhalt parat hat. Um diese realitätsferne Situation in der Gesamtbewertung nicht überzugewichten, halte ich eine umfangreiche schriftliche Konzeption als planerische Vorarbeit für ziemlich sinnvoll; duchschnittlicher Rahmen für den Umfang: 10 bis 20 A4-Seiten (incl. Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Quellenangaben), Schriftgröße 9 bis 11, 2/3 Satzspiegel, 15% illustriert. Erst in einer Konzeption ist ja auch der Kontext der gewählten Methode der Lehrprobe ersichtlich, also vor- und nachlaufende Prozesse, Bedignungen und Voraussetzungen, situative Besonderheiten des Berufsfeldes etc. Eine solche Konzeption sollte dann durchaus zum Verständnis der Lehrprobe beitragen, von den Prüfern auch rechtzeitig gelesen werden können und in die Gesamtbeurteilung (im Abgleich mit der Lehrprobe) miteinfließen. In der praktischen Arbeit als Ausbilder sollte ich ja dann auch jede Ausbildungs- oder Lehrsequenz planerisch konzeptionell vorbereiten und im Sinne eines Projektmanagements dokumentieren. In diesem Sinne ist ein Konzept ein Ausbilderleitfaden, die detailierte Ausarbeitung des Rahmenplanes auf konkrete und spezifizierte Bedingungen und Situationen hin. Je eher und gründlicher ich das schon in der Ausbilder-Ausbildung lerne und übe, um so leichter gelingt es mir in der täglichen Arbeit, wo ja oftmals die Zeit fehlt.

                  Mit freundlichen Grüßen
                  rHaustein

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